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Handlungseinheit, mehrere gleichartige Tätigkeitsakte
(recht.straf.at.konkurrenzen)
    

Bei mehreren gleichartigen Tätigkeitsakten die auf

  • einem einheitlichen Willensentschluss beruhen,
  • den gleichen Tatbestand verwirklichen,
  • und unmittelbar aufeinanderfolgen
geht man von natürlicher Handlungseinheit aus.

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