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Gütergemeinschaft
(recht.zivil.materiell.familie.gueterrecht)
    

Die Gütergemeinschaft ist einer der Güterstände des BGB, geregelt in den §§ 1415 - 1563 BGB. Sie muss durch Ehevertrag vereinbart werden.

Die Gütergemeinschat ist die seltensten Variante des Güterstandes und ist wenn überhaupt im ländlichen Bereich Bayerns/Baden Württembergs und Westfalens anzutreffen.

Bei der Gütergemeinschaft wird aus den bisher getrennten Vermögen beider Partner eine Vermögensmasse, das sog. Gesamtgut, dass den Ehepartnern dann als Gesamthandsgemeinschaft zusteht. Zu Gesamtgut wird auch das, was einer oder beide Ehegatten später an Vermögen erwerben (§ 1416 BGB).

Steuerlich wird die so entstandene Bereicherung als Schenkung behandelt (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG),

Das Gesamtgut wird entweder von einem der Ehegatten oder von beiden gemeinsam verwaltet (§ 1421 BGB). Der Verwalter darf selbständig Verfügungen treffen (§ 1422 BGB). Es sei denn er will über das Gesamtgut als Ganzes, oder Grundstücke daraus verfügen, in diesen Fällen braucht er die Einwilligung des anderen Partners.

Vom Gesamtgut zu unterscheiden sind das Sondergut (§ 1417 BGB) und das Vorbehaltsgut (§ 1418 BGB), sie gehören beide nicht zum Gesamtgut und werden vom jeweiligen Partner alleine verwaltet. Insgesamt bestehen somit fünf Vermögensmassen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Surrogation, dingliche/schuldrechtliche * fortgesetzte Gütergemeinschaft * Insolvenzfähigkeit * unbenannte Zuwendungen * Sondergut * Güterstand * Gesamtgut * Vorbehaltsgut Werbung: