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Glaubhaftmachung
(recht.zivil.formell.prozess und recht.ref.zpo1)
    

Die Glaubhaftmachung ist eine in § 294 ZPO geregelte besondere Art der Beweisführung, bei der es genügt, wenn das Gericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der glaubhaft gemachten Tatsachen überzeugt ist.

Bei der Glaubhaftmachung ist die Beweisführung nicht an die Formvorschriften der ZPO gebunden, muss aber sofort erbracht werden können. Weiterhin ist die eidesstattliche Versicherung durch die Partei oder Dritte zulässig (§ 294 ZPO).

Die Glaubhaftmachung genügt z.B. gemäß § 406 Abs. 3 ZPO für die Gründe bei Ablehnung von Sachverständigen.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 769 ZPO Einstweilige Anordnungen * Freibeweis, ZPO * Einstweilige Verfügung, ZPO * Einstweilige Verfügung, ZPO * Einstweilige Verfügung, ZPO * Eidesstattliche Versicherung Werbung: