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Gewinnvortrag
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.gesellschaft)
    

Mit Gewinnvortrag wird in einer Kapitalgesellschaft der Betrag bezeichnet, der nach einem Beschluss des zuständigen Organs über die Verwendung des Jahresgewinns (zur Ausschüttung oder als Gewinnrücklage) übrigbleibt. Der Gewinnvortrag wird in das nächste Geschäftsjahr übernommen und in der Bilanz gesondert ausgewiesen.

Beispiel: Die Hammer AG hat im Jahr 2006 nach Steuern einen Gewinn von 2,5 Millionen. Die Aktionärsversammlung beschließt 1,5 Million Euro auszuschütten. Weitere 0,5 Millionen sollen als Gewinnrücklage eingestellt werden. Damit verbleibt ein Gewinnvortrag von 0,5 Millionen der auf 2007 übertragen wird. Im Jahr 2007 hat die Hammer AG, nach Verlust eines wichtigen Kunden, nur noch 1,5 Millionen Gewinn nach Steuern erzielt. Zuzüglich des Gewinnvortrags steht aber trotzdem ein Gewinn von 2,0 Millionen zur Verfügung, über dessen Verwendung die Aktionärsversammlung entscheiden muss.

Steuerlich wirkt sich ein Gewinnvortrag nicht aus, da er aus dem bereits versteuerten Gewinn gebildet wird.

Vergleiche mit Gewinnrücklage.

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