slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Gesellschaft
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.gesellschaft)
    

Mit Gesellschaft bezeichnet man einen Zusammenschluss von Personen, die sich vertraglich verpflichtet haben die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern (§ 705 BGB).

Man unterscheidet Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften.

Für näheres siehe unter Gesellschaftsrecht.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Liquidation, Gesellschaft * Handelsgesellschaft * Kapitalgesellschaft * Selbstorganschaft/Prinzip der Selbstorganschaft * Einzelunternehmen/Einzelunternehmer * Personengesellschaft * Publikumsgesellschaft * Dachgesellschaft/Holdinggesellschaft * Gesellschaftsrecht * Fremdorganschaft/Drittorganschaft und Selbstorganschaft * Schuldrecht besonderer Teil * fehlerhafte Gesellschaft, Grundsätze der * Management-Buyout * Abschreibungsgesellschaft/Verlustzuweisungsgesellschaft Werbung: