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Geschäftsunfähigkeit
(recht.zivil.materiell.at)
    

Geschäftsunfähig ist eine natürliche Person, die das siebte Lebensjahr nicht vollendet hat (§ 104 Nr. 1 BGB), oder sich in einem Zustand befindet, die die freie Willensbildung dauerhaft ausschließt (§ 104 Nr. 2 BGB).

Die Willenserklärungen von Geschäftsunfähigen sind gemäß § 105 BGB nichtig. Bei volljährigen Geschäftsunfähigen werden gemäß § 105a BGB Geschäfte des täglichen Lebens, die mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden, nach Bewirkung von Leistung und Gegenleistung wirksam.

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Auf diesen Artikel verweisen: lucidum intervallum/lichter Augenblick * Besitzerwerb und Besitzverlust * Ablaufhemmung * Leistungskondiktion * Geschäftsfähigkeit Werbung: