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Gesamtzusage
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Von einer Gesamtzusage spricht man, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich, z.B. durch Aushänge, bestimmte Leistungen allen Arbeitnehmern verspricht. Die Gesamtzusage wird nach (konkludenter) Annahme durch die Arbeitnehmer Bestandteil des Arbeitsvertrages (BAG AP Nr. 8 zu § 99 BetrVG 1972 Versetzung). Entsprechend kann sie, soweit sie keinen Änderungs- oder Widerrufsvorbehalt enthält, nur durch Änderungskündigung der Einzelverträge wieder aufgehoben werden.

Beispiel: Arbeitgeber A beschäftigt 20 Arbeitnehmer. Die Arbeitsverträge enthalten keine Reglungen über Weihnachtsgeld, es wurde bisher auch keines gezahlt. Im Herbst 2006 hängt A an allen Tafeln und Türen des Betriebes die Mitteilung aus, dass er ab 2006 gedenke jährlich 500,- Euro Weihnachtsgeld zu zahlen. Dies geschieht auch, kein Arbeitnehmer widerspricht der Zahlung. Wenn er im Jahr 2008 merkt, dass die Gewinnzahlen ihm nicht gefallen werden, kann er die Zahlung des Weihnachtsgeldes nicht einfach einstellen. Da er die Zusage vorbehaltlos gemacht hat, muss er jetzt allen 20 Arbeitnehmern Änderungskündigungen aussprechen mit dem Risiko, dass sich die Arbeitnehmer dagegen gerichtlich wehren werden.

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