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§ 37 GBO
(gesetz.gbo)
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Die Vorschriften des § 36 sind entsprechend anzuwenden, wenn bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, die zu einem Nachlaß oder zu dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehört, einer der Beteiligten als neuer Gläubiger eingetragen werden soll.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 20 BNoto [Beurkundungstätigkeit] Werbung: