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§ 6 GBO [Zuschreibung von Grundstücken]
(gesetz.gbo.abschnitt-1)
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(1) Ein Grundstück soll nur dann einem anderen Grundstück als Bestandteil zugeschrieben werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Werden die Grundbücher von verschiedenen Grundbuchämtern geführt, so ist für die Entscheidung über den Antrag auf Zuschreibung und, wenn dem Antrag stattgegeben wird, für die Führung des Grundbuchs über das ganze Grundstück das Grundbuchamt zuständig, das das Grundbuch über das Hauptgrundstück führt.

(2) § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.


Anmerkung 1: § 6 ist die Norm mit der eine Zuschreibung nach § 890 Abs. 2 BGB umgesetzt wird.

Anmerkung 2 (Belastungen): Im Unterschied zur Vereinigung führt die Zuschreibung eines Grundstückes gemäß § 1131 BGB dazu, dass die an dem Hauptgrundstück bestehenden Hypotheken sich auf das zugeschriebene Grundstück erstrecken aber die Rechte, mit denen das zugeschriebene Grundstück belastet ist, vorgehen.

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