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Früchte einer Sache/eines Rechts
(recht.zivil.materiell.at)
    

Als Früchte einer Sache im Sinne des Zivilrechts werden gemäß § 99 Abs. 1 BGB "die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache bestimmungsgemäß gewonnen wird" bezeichnet.

Als Früchte eines Rechts (= Rechtsfrüchte) im Sinne des Zivilrechts werden gemäß § 99 Abs. 2 BGB "die Erträge welche das Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt, insbesondere bei einem Recht auf Gewinnung von Bodenanteilen die gewonnenen Bodenanteile" bezeichnet.

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