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Fehlehe
(recht.zivil.materiell.familie.scheidung)
    

Von einer Fehlehe spricht man, wenn beide Parteien nie die Absicht hatten eine eheliche Lebensgemeinschaft zu gründen und die Ehe daher nur aus äußerlichen Gründen - z.B. um Steuern zu sparen - geschlossen wurde. Auch bei der Fehlehe ist das Trennungsjahr erforderlich. Lebten die Gatten aber von Anfang an getrennt, beginnt das Trennungsjahr mit der Heirat zu laufen.

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