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§ 121 FamFG Ehesachen
(gesetz.famfg.buch-2.abschnitt-2.unterabschnitt-1)
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Ehesachen sind Verfahren

  1. auf Scheidung der Ehe (Scheidungssachen),
  2. auf Aufhebung der Ehe und
  3. auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten.

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Auf diesen Artikel verweisen: Ehesachen * § 111 FamFG Familiensachen * § 46 FamFG Rechtskraftzeugnis * § 113 FamFG Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung Werbung: