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Probleme mit mehrgliedrigem Vorstand beim Verein
(recht.zivil.materiell.at und recht.zivil.materiell.schuld.bt.gesellschaft)
    

§ 28 Abs. 2 regelt, daß bei der Passivvertretung jedes Vorstandsmitglied Einzelvertretungsmacht hat.

Für die Aktivvertretung fehlt eine entsprechende Regelung im Gesetz. Fehlt auch in der Satzung eine Regelung, so ist nach hM das Mehrheitsprinzip anzuwenden (Palandt, § 26 Rn. 6).

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Auf diesen Artikel verweisen: Mehrgliedrige Vertretung/Einzelvertretung/Gesamtvertretung * eingetragener Verein (e.V.)/rechtsfähiger Verein Werbung: