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EU, Übertragung von Hoheitsrechten
(recht.eu und recht.oeffentlicht.staat)
    

Die europäische Union bzw. die EG verfügt mittlerweile über umfangreiche Gesetzgebungskompetenzen, die sich u.a. in dem Erlass von Richtlinien bemerkbar macht. Wie sich diese Abgabe von souveränen Rechten mit dem Grundgesetz vereinbaren lässt soll im Folgenden gezeigt werden.

Das Grundgesetz verpflichtet sich zunächst in seiner Präambel zu einem vereinten Europa, man spricht insoweit auch von einer verfassungsrechtlichen Grundentscheidung (Sachs/Streinz, Art. 23 Rn. 1). Aber dabei ist der Verfassungsgeber nicht stehen geblieben.

Bevor 1992 Art. 23 in das GG eingefügt wurde, war Art. 24 Abs. 1 GG Grundlage für die Eingliederung Deutschlands in die EG bzw. EU (aaO Rn. 3). Veranlassung des Verfassungskonvents zur Aufnahme des Art. 24 GG war die Absicht die Abgabe von Hoheitsrechten zu ermöglichen. Und zwar an internationale Organisationen. Dabei wurde ausdrücklich auch schon an eine Montanunion gedacht, die später ja eine der drei Grundgemeinschaften wurde (Sachs/Streinz, Art. 24 GG Rn. 2; Schmid, JöR nF. 1 (1951), 223f).

Durchgeführt wird dieses Abgeben o. Übertragen von Hoheitsrechten durch eine "Öffnung der deutschen Rechtsordnung", die die unmittelbare Geltung und Anwendbarkeit von Recht aus anderer Quelle ermöglicht (Sach/Streinz, Art. 24 Rn. 18).

Da Art. 24 Abs. 1 GG selbst unbeschränkt ist, d.h. dem Wortlaut nach eine unbeschränkte Übertragung möglich wäre, wurden durch das Verfassungsgericht Anforderungen entwickelt, die sich jetzt in Art. 23 GG wiederfinden. So fordert Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG demokratische, rechtsstaatliche soziale und föderative Grundsätze und einen dem GG vergleichbaren Grundrechtsschutz als Voraussetzung für die Übertragung.

Weiterhin wird die Übertragung durch Art. 79 Abs. 3 GG beschränkt. Die souveräne Staatlichkeit darf nicht aufgegeben werden, eine Eingliederung in einen europäischen Bundesstaat kommt nicht in Frage (Sachs/Streintz, Art. 23 Rn. 84).

Insgesamt zeigt sich, dass die Übertragung von Hoheitsrechten und damit die Beschneidung des deutschen Souveräns in der Verfassung vorgesehen und damit verfassungsgemäß ist.

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