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Artikel 22 ErbRVO Rechtswahl
(gesetz.erbrvo.kapitel-3)
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(1) Eine Person kann für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört. Eine Person, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, kann das Recht eines der Staaten wählen, denen sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört.

(2) Die Rechtswahl muss ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen oder sich aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung ergeben.

(3) Die materielle Wirksamkeit der Rechtshandlung, durch die die Rechtswahl vorgenommen wird, unterliegt dem gewählten Recht.

(4) Die Änderung oder der Widerruf der Rechtswahl muss den Formvorschriften für die Änderung oder den Widerruf einer Verfügung von Todes wegen entsprechen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Artikel 7 ErbRVO Zuständigkeit bei Rechtswahl * internationales Erbrecht/europäische Erbrechtsverordnung * internationales Erbrecht/europäische Erbrechtsverordnung * Artikel 34 ErbRVO Rück- und Weiterverweisung Werbung: