Für Entscheidungen in Erbsachen sind für den gesamten Nachlass die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Auf diesen Artikel verweisen: Artikel 6 ErbRVO Unzuständigerklärung bei Rechtswahl