slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Entscheidungsgründe
(recht.zivil.formell.prozess und recht.ref.zpo1)
    

Inhalt
             1. Aufbau/Struktur der Entscheidungsgründe
                1.1. Bei Stattgabe der Klage
                1.2. Bei Klageabweisung
                1.3. Bei teilweisem Obsiegen

Gemäß § 313 Abs. 3 ZPO enthalten die Entscheidungsgründe eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht. D.h. aus dem Gutachten sind nur die Teile zu übernehmen, die die Entscheidung auch tatsächlich tragen. Die Urteilsbegründung ist im Urteilsstil zu formulieren.

1. Aufbau/Struktur der Entscheidungsgründe

1.1. Bei Stattgabe der Klage
  1. (Zulässigkeit, wenn Problematisch):

    Die Klage ist zulässig, die vom Beklagten erhoben Rüge (...) greift nicht durch, da (...)

  2. Begründetheit, Einleitung

    Die Klage ist begründet.

  3. Vorstellung der Anspruchsgrundlage

    Dem Kläger steht ein Anspruch aus Kaufvertrag gegen den Beklagten aus § 433 Abs. 1 BGB zu.

  4. Begründung (Subsumtion), geordnet nach Anspruchsgrundlagen mit Beweiswürdigung. Bei Anspruchskonkurrenzen genügt die Darstellung einer Anspruchsgrundlage, das Gegnervorbringen ist abzuarbeiten.

    Der Anspruch aus Kaufvertrag besteht, da der Kaufvertrag wirksam geschlossen wurde. Auf die vom Beklagten vorgetragene Einrede kam es hier nicht an, da (...). Die vom Beklagten vorgetragene Anfechtungserklärung konnte von ihm nicht bewiesen werden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest (...)

  5. Nebenentscheidungen (Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit)

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708, 711, 713 ZPO.

1.2. Bei Klageabweisung
  1. (Zulässigkeit, wenn Problematisch):

    Die Klage ist zulässig, die vom Beklagten erhoben Rüge (...) greift nicht durch, da (...)

  2. Begründetheit, Einleitung

    Die Klage ist unbegründet.

  3. Vorstellung der Anspruchsgrundlage

    Dem Kläger steht kein Anspruch auf Schmerzensgeld gegen den Beklagten aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB wegen einer Körperverletzung zu. Er hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Beschädigung seiner Brille und erlittener Verletzungen.

  4. Begründung (Subsumtion), geordnet nach Anspruchsgrundlagen mit Beweiswürdigung. Hier müssen alle Anspruchsgrundlagen abgearbeitet und verneint werden. Es genügt jeweils unter das fehlende Tatbestandsmerkmal zu subsumieren. Es sei denn die Verständlichkeit gebietet ein anderes Vorgehen.

    Der Anspruch auf Schmerzensgeld scheitert, da der Kläger nicht beweisen konnte, dass der Beklagte ihn geschlagen hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist es offen geblieben, ob der Beklagte den Kläger geschlagen hat. Die Zeugin F konnte zudem Schlag keine Aussagen machen, da sie zu diesem Zeitpunkt nach eigenen Angaben selbst nicht bei Bewusstsein war.

  5. Nebenentscheidungen (Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit)

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708, 711, 713 ZPO.

1.3. Bei teilweisem Obsiegen
  1. Einleitung und Vorstellung Anspruchsgrundlagen

    Die Klage ist in Höhe von 4000,- begründet und ansonsten abzuweisen.

    Dem Kläger steht ein Anspruch aus (...) insoweit zu wie (...). In Höhe von (...) hat er keinen Anspruch aus (...) gegen den Beklagten.

  2. Die Begründung ist dann eine Mischung aus den beiden anderen Varianten, je nachdem ob sie sich auf den zugesprochenen oder den abgewiesenen Teil bezieht.
  3. Nebenentscheidungen
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708, 711, 713 ZPO.
Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Beweiswürdigung, Zivilprozess * Urteil im Zivilprozess * Aktenvortrag im Zivilrecht, Aufbau Werbung: