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Artikel Diskussion (4)
Einwendungen
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Einwendungen sind Tatsachen, die die Entstehung oder das Fortbestehen eines Anspruchs ausschließen. Rechtshindernde und rechtsvernichtende Einwendungen müssen, im Gegensatz zu rechtshemmenden Einwendungen (= Einreden) nicht explizit geltend gemacht, sondern bei Kenntnis vom Gericht von Amts wegen berücksichtigt werden.

Man unterscheidet rechtshindernde, rechtsvernichtende und rechtshemmende Einwendungen.

Rechtshindernde Einwendungen lassen das Recht gar nicht erst entstehen. Z.B. Nichtigkeit wegen Geschäftsunfähigkeit eines Vertragspartner oder wegen Sittenwidrigkeit.

Rechtsvernichtende Einwendungen führen zum Untergang des entstandenen Rechts. Z.B. Erfüllung, Aufrechnung, Anfechtung, nachträgliche Unmöglichkeit, Verzicht, Verwirkung.

Rechtshemmende Einwendungen verhindern die Durchsetzung eines Rechts (z.B. Verjährung und Stundung). Rechtshemmende Einwendungen werden materiellrechtlich auch als Einrede bezeichnet.

Im materiellrechtlichen Prüfungsaufbau werden rechtshindernde und rechtsvernichtende Einwendungen auf veschiedenen Ebenen geprüft. Siehe dafür unter Anspruchsaufbau. Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Bürgschaft auf erste Anforderung * Recht zum Besitz * Anspruchsaufbau/Anspruchsprüfung * Anspruchsaufbau/Anspruchsprüfung * Haftung, Gesellschaftsrecht, solidarisch, unbeschränkt, unmittelbar, akzessorisch, gesamtschuldnerisch * Maklerklausel * venire contra factum proprium * Einrede dilatorische/peremptorische * Einrede dilatorische/peremptorische * Einrede dilatorische/peremptorische * Verbundenes Geschäft/Verbundener Vertrag Werbung: