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Ehegattenerbrecht
(recht.zivil.materiell.erb und recht.notar.erb)
    

Inhalt
       1. Zugewinn
          1.1. I. Ehegatte ist gesetzlicher Erbe
          1.2. II. Ehegatte ist keine Erbe/kein Vermächtnisnehmer
          1.3. III. Ehegatte ist letztwillig eingesetzter Erbe/Vermächtnisnehmer
       2. Gütertrennung

1. Zugewinn

1.1. I. Ehegatte ist gesetzlicher Erbe

Ist der Ehegatte gesetzlicher Erbe - ggf. auch durch testamentarische Einsetzung - so erbt der Ehegatte zunächst gemäß § 1931 BGB 1/4 (neben Erben 1. Ordnung) bzw. 1/2 (neben Erben 2. Ordnung).

Besteht Zugewinngemeinschaft so hat der Ehegatte die Wahl:

  • Entweder er bleibt untätig und erbt er zusätzlich über § 1371 BGB ein weiteres 1/4 (= großer Pflichtteil oder auch Bonner Quart), sog. erbrechtliche Lösung oder
  • er schlägt die Erbschaft aus (oder ist er enterbt worden), verlangt den konkreten Zugewinnausgleich und daneben den sog. kleinen Pflichtteil (1/8 neben Erben 1. Ordnung bzw. 1/4 neben Erben 2. Ordnung).
Steuerlich ist bei der Lösung über den kleinen Pflichtteil nur dieser zu versteuern, der über den Zugewinnausgleich fließende Betrag unterliegt nicht der Erbschaftssteuer.

1.2. II. Ehegatte ist keine Erbe/kein Vermächtnisnehmer

Ist der Ehegatte nicht Erbe geworden (vorherige Enterbung/Ausschlagung), so kann er den Zugewinn nach den Regeln der §§ 1373 ff BGB und seinen Pflichtteil berechnet aus dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil (gemäß § 1931 BGB = kleiner Pflichtteil) verlangen.

1.3. III. Ehegatte ist letztwillig eingesetzter Erbe/Vermächtnisnehmer

Ist der Ehegatte testamentarisch mit weniger als dem gesetzlichen Erbteil oder nur einem Vermächtnis bedacht worden, hat er zwei Möglichkeiten:

  • Entweder schlägt er aus mit der Folge des § 1371 Abs. 2 BGB, siehe oben
  • oder er nimmt an und macht nach § 2305 BGB oder nach § 2307 BGB Pflichtteilsrestanspruch oder nach § 2325 BGB Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend gerechnet auf Basis des um 1/4 erhöhten (großen Pflichtteils) nach § 1371 Abs. 1 BGB.

D.h. der mit weniger als dem gesetzlichen Erbteil oder nur mit Vermächtnis bedachte Ehegatte kann im Gegensatz zum enterbten oder ausschlagenden Ehegatten den grossen Pflichtteilsanspruch geltend machen.

Umstritten ist, ob bei einem geringfügigen Vermächtnis auch ein Pflichtteilrestanspruch geltend gemacht werden kann, oder ob es hier dann contra legem zu der Rechtsfolge des § 1371 Abs. 2 BGB kommen soll.

2. Gütertrennung

Bei Gütertrennung greift § 1931 Abs. 4 BGB, der bei Vorhandensein von einem oder zwei Kindern den Erbteil des Ehegatten auf 1/2 oder 1/3 erhöht. Bei mehr Kindern verbleibt es bei der Regelung des Abs. 1, d.h. bei dem 1/4 Anteil.

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Auf diesen Artikel verweisen: Skript Erbrecht * Erbfolge * Bonner Quart Werbung: