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Deliktsrecht
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.delikt)
    

Mit Deliktsrecht wird der Teil des Zivilrechts bezeichnet, der sich mit dem Ersatz des Schadens aus schuldhafter und rechtswidriger Verletzung fremder Rechtsgüter befasst. Das Deliktsrecht ist in den §§ 823 ff BGB geregelt.

Es umfasst Ansprüche auf Schadensersatz wegen:

  1. Verletzung durch unerlaubte Handlung, § 823 Abs. 1 BGB
  2. Verstoßes gegen ein Gesetz, dass den Schutz eines anderen bezweckt, § 823 Abs. 2 BGB
  3. sittenwidriger Schädigung § 826 BGB
  4. Amtspflichtverletzungen (siehe unter Amtshaftung), § 839 BGB
  5. Verbreitung wahrheitswidriger Behauptungen, die die Kreditwürdigkeit oder die Karriere eines anderen gefährden, § 824 BGB
  6. wegen sexuellen Missbrauchs, § 825 BGB
  7. Verletzungen durch Tiere, §§ 833, 834 BGB
  8. Verletzungen durch Gebäude oder Gebäudeteile, §§ 836, 837 BGB
  9. Verletzungen durch falsche Sachverständigengutachten vor Gericht, § 839a BGB

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Auf diesen Artikel verweisen: Schadensersatz * deliktische Ansprüche * Zustandsstörer/Verhaltensstörer * Delikt * Herausforderungsfälle * Deliktsfähigkeit Werbung: