slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
§ 4 CanG Umgang mit Cannabissamen
(gesetz.cang)
<< >>
    

(1) Der Umgang mit Cannabissamen ist erlaubt, sofern die Cannabissamen nicht zumunerlaubten Anbau bestimmt sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von Cannabissamen zum Zweck des privaten Eigenanbaus von Cannabis nach § 9 oder des gemeinschaftlichen Eigenanbaus von Cannabis in Anbauvereinigungen nach Kapitel 4 nur aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlaubt.

(3) Die Bestimmungen zum Umgang mit Vermehrungsmaterial nach § 10 sowie Kapitel 4 bleiben von Absatz 1 unberührt.

(4) Cannabissamen, die entgegen Absatz 2 eingeführt worden sind oder eingeführtwerden sollen, können in analoger Anwendung des § 2 Absatz 5 sichergestellt werden.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise Werbung: