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§ 2297 BGB Rücktritt durch Testament
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-4)
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Soweit der Erblasser zum Rücktritt berechtigt ist, kann er nach dem Tode des anderen Vertragschließenden die vertragsmäßige Verfügung durch Testament aufheben. In den Fällen des § 2294 findet die Vorschrift des § 2336 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 2289 BGB Wirkung des Erbvertrags auf letztwillige Verfügungen; Anwendung von § 2338 Werbung: