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§ 2214 BGB Gläubiger des Erben
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-3.titel-6)
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Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, können sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten.

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