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§ 2096 BGB Ersatzerbe
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-3.titel-2)
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Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe).


Vergleiche mit der Auslegungsregel § 2069 BGB.

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