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§ 1927 BGB Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-1)
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Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Anteil. Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil.

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