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§ 1609 BGB Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-2.titel-3.untertitel-1)
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Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

  1. minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
  2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
  3. Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
  4. Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
  5. Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
  6. Eltern,
  7. weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

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Auf diesen Artikel verweisen: Elternunterhalt/Aszendentenunterhalt * gleichrangige Ehegatten * Mangelfall * Kindesunterhalt, Minderjährige * Volljährigenunterhalt * Volljährigenunterhalt * Realsplitting/begrenztes Realsplitting/Nachteilsausgleichungserklärung Werbung: