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§ 1368 BGB Geltendmachung der Unwirksamkeit
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-1.titel-6.untertitel-1)
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Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über sein Vermögen, so ist auch der andere Ehegatte berechtigt, die sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung ergebenden Rechte gegen den Dritten gerichtlich geltend zu machen.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1369 BGB Verfügungen über Haushaltsgegenstände * § 1519 BGB Vereinbarung durch Ehevertrag Werbung: