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§ 1299 BGB Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-1.titel-1)
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Veranlasst ein Verlobter den Rücktritt des anderen durch ein Verschulden, das einen wichtigen Grund für den Rücktritt bildet, so ist er nach Maßgabe des § 1298 Abs. 1, 2 zum Schadensersatz verpflichtet.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1300 BGB alte Fassung * § 266 FamFG Sonstige Familiensachen Werbung: