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§ 1057 BGB Verjährung der Ersatzansprüche
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-4.titel-2.untertitel-1)
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Die Ersatzansprüche des Eigentümers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache sowie die Ansprüche des Nießbrauchers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschrift des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1093 BGB Wohnungsrecht Werbung: