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§ 930 BGB Besitzkonstitut
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-3.titel-3.untertitel-1)
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Ist der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 933 BGB Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut * § 1032 BGB Bestellung an beweglichen Sachen * Übergabesurrogate * § 936 BGB Erlöschen von Rechten Dritter Werbung: