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§ 889 BGB Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-2)
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Ein Recht an einem fremden Grundstück erlischt nicht dadurch, dass der Eigentümer des Grundstücks das Recht oder der Berechtigte das Eigentum an dem Grundstück erwirbt.

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