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§ 812 BGB Herausgabeanspruch
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-8.titel-26)
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(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.


=> ungerechtfertigte Bereicherung.

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Auf diesen Artikel verweisen: Hypothek * OLG München v. 21.9.2006 (Az. 29 U 2119/06) * OLG München v. 21.9.2006 (Az. 29 U 2119/06) * gleichwertiges Parteivorbringen * Aufrechnung * Eigentumsschutz * Zweckabrede * ungerechtfertigte Bereicherung/Bereicherungsrecht * ungerechtfertigte Bereicherung/Bereicherungsrecht * ungerechtfertigte Bereicherung/Bereicherungsrecht * ungerechtfertigte Bereicherung/Bereicherungsrecht * Sicherungsgrundschuld * Leistungskondiktion * Durchgriffskondiktion * Zahlung unter Vorbehalt * Nichtleistungskondiktion * Leistung im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 * Pfändungspfandrecht/Pfändungspfandrechtstheorien Werbung: