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§ 642 BGB Mitwirkung des Bestellers
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-8.titel-9.untertitel-1)
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(1) Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, so kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen.

(2) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann.

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Auf diesen Artikel verweisen: Werklieferungsvertrag * § 643 BGB Kündigung bei unterlassener Mitwirkung Werbung: