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§ 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-8.titel-1.untertitel-1)
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Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

  1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
  2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
  3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Rücktrittsrecht, Zivilrecht * Kauf/Kaufvertrag * Kauf/Kaufvertrag * § 438 BGB Verjährung der Mängelansprüche * § 438 BGB Verjährung der Mängelansprüche * § 438 BGB Verjährung der Mängelansprüche Werbung: