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§ 282 BGB Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-1.titel-1)
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Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 280 BGB Schadensersatz wegen Pflichtverletzung Werbung: