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§ 277 BGB Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-1.titel-1)
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Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.

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Auf diesen Artikel verweisen: Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten/eigenübliche Sorgfalt * § 708 BGB Haftung der Gesellschafter * § 708 BGB Haftung der Gesellschafter Werbung: