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§ 275 BGB Ausschluss der Leistungspflicht
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-1.titel-1)
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(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

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Auf diesen Artikel verweisen: Surrogation, dingliche/schuldrechtliche * Schuldrecht allgemeiner Teil * § 326 BGB Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht * § 326 BGB Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht * ultra posse nemo obligatur * § 285 BGB Herausgabe des Ersatzes * § 283 BGB Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht * § 475 BGB Anwendbare Vorschriften * § 475 BGB Anwendbare Vorschriften * commodum, stellvertretendes * impossibilium nulla est obligatio * § 218 BGB Unwirksamkeit des Rücktritts * § 439 BGB Nacherfüllung * Geld hat man zu haben Werbung: