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§ 247 BGB Basiszinssatz
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-1.titel-1)
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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

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Auf diesen Artikel verweisen: Justizkredit * § 135 BauGB Fälligkeit und Zahlung des Beitrags * Basiszinssatz * gesetzlicher Zinsatz Werbung: