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§ 217 BGB Verjährung von Nebenleistungen
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-5.titel-3)
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Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist.

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