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§ 137 BGB Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-3.titel-2)
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Die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Wirksamkeit einer Verpflichtung, über ein solches Recht nicht zu verfügen, wird durch diese Vorschrift nicht berührt.


Ein rechtgeschäftliches Veräußerungsverbot hat gemäß § 137 BGB keine Außenwirkung. Im Innenverhältnis führt ein Verstoß zu einem Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB.

Im Gegensatz dazu, führen § 1136 BGB und § 2302 BGB als Spezialregelungen zu einer Nichtigkeit des vereinbarten Verbotes

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Auf diesen Artikel verweisen: § 5 ErbauRG Werbung: