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§ 56 BGB Mindestmitgliederzahl des Vereins
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-1.titel-2.untertitel-1.kapitel-2)
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Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 60 BGB Zurückweisung der Anmeldung Werbung: