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Beteiligtenfähigkeit, VwGO
(recht.oeffentlich.verwaltung.prozess)
    

Im Verwaltungsprozess sind beteiligtenfähig: natürliche und juristische Personen (§ 61 Nr. 1 VwGO), Vereinigungen (§ 61 Nr. 2 VwGO) soweit ihnen Recht zustehen kann und Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt (§ 61 Nr. 3 VwGO).

Mit Vereinigungen im Sinne der Nr. 2 sind alle Personenmehrheiten die nicht rechtsfähig sind gemeint. Es genügt, wenn diesen nach materiellem Recht ein Recht zustehen kann.

Beispiel: Den Kegelbrüdern kann ein Recht gemäß § 20 Abs. 3 i.V.m. § 20 Abs. 1 HGO zustehen, da hier auch (nicht rechtsfähigen) Personenvereinigungen der Zugang zu öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde gewährt wird. D.h. die Kegelbrüder sind auch beteiligtenfähig i.S.v. § 61 Nr. 2 VwGO. Das gleiche gilt z.B. für Ortsgruppen von Parteien.

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