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Berufung, Zivilprozessrecht
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Inhalt
             1. Zulässigkeit
             2. Frist
             3. Verwerfung
             4. Prüfungsumfang
             5. Klageänderung

Mit Berufung wird im Zivilprozess die eingeschränkte Überprüfung der im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile bezeichnet.

1. Zulässigkeit

Die Berufung ist im Zivilprozessrecht gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Urteile zulässig, wenn der Beschwerdewert 600,- Euro übersteigt oder das erstinstanzliche Gericht die Berufung zugelassen hat (§ 511 ZPO).

Die Berufung ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Die Entscheidung über die Zulassung Berufung ist in jedem Falle unanfechtbar.

2. Frist

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils aber spätestens fünf Monate nach Verkündung einzulegen (§ 517 ZPO).

Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils aber spätestens fünf Monate nach Verkündung zu begründen.

3. Verwerfung

Ist die Berufung an sich unstatthaft, nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt oder nicht begründet wird die Berufung als unzulässig verworfen. Die Entscheidung kann als Beschluss oder Urteil ergehen.

4. Prüfungsumfang

Im Rahmen der Berufung wird das Urteil der ersten Instanz aber nur im begrenzten Umfang überprüft. Angriffs- und Verteidigungsmittel die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen wurden bleiben ausgeschlossen. Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nur zuzulassen, wenn sie einen

  1. vom Gericht übersehenen oder für unerheblich gehaltenen Gesichtspunkt betreffen,
    Beispiel: Das Gericht hält die Frage wie schnell der Kläger fuhr für unerheblich, da es durch den Vorfahrtsverstoß die Alleinschuld beim Beklagten sieht. Entsprechend hat die Klägerseite dazu nichts vorgetragen.
  2. infolge eines Verfahrensmangels nicht geltend gemacht worden sind,
  3. nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass die auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.

5. Klageänderung

Eine Klageänderung ist nur unter den Voraussetzungen von § 533 ZPO möglich. Zum einen muss der Gegner einwilligen oder der Änderung sachdienlich sein und zum anderen muss geänderte Klageantrag auf Tatsachen gestützt werden, auf die das Berufungsgericht gemäß § 529 ZPO zugrundlegen muss. D.h. Tatsachen, die entweder schon in der 1. Instanz festgestellt wurden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1) oder neue Tatsachen, die gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind.

Keine Klageänderung liegt auch in der Berufungsinstanz in den Fällen des § 264 Nr. 2 und 3 ZPO vor, so dass die Beschränkungen des § 533 ZPO hier nicht anwendbar sind (BGH NJW 2004, 2152, 2154). Eine Gegenmeinung will aber zumindest § 533 Nr. 2 ZPO anwenden (Zöller/Gummer/Heßler § 533 n. 3).

Für Weiteres siehe unter Berufungsbegründung, Muster und Berufungserwiderung, Muster.

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