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Berliner Testament, § 2269 BGB
(recht.zivil.materiell.erb)
    

Inhalt
             1. Voll- und Schlusserbfolge
             2. Vor- und Nacherbfolge

Mit Berliner Testament wird eine Form des Testaments bezeichnet, bei der Ehegatten sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen und bestimmen, dass nach dem Tode des Überlebenden der Nachlaß an einen Dritten fallen soll (§ 2269 BGB). Dabei kann entweder die Ausgestaltung mit Vor- und Nacherbfolge (Trennungslösung) oder mit Voll- und Schlusserbfolge (Einheitslösung) gewählt werden. Die gesetzliche Auslegungsregel sieht in § 2269 BGB die Einheitslösung im Zweifel als gewollt an.

1. Voll- und Schlusserbfolge

Bei der Voll- und Schlusserbfolge erbt der Überlebende das gesamte Vermögen des Vorversterbenden. Es entsteht eine Vermögensmasse. Der Schlusserbe erbt im Todesfall des zweiten dann das verbliebene Gesamtvermögen.

Die Wahl der Voll- und Schlusserbfolge führt zu einem Ausschluss des Schlusserben von der Erbfolge beim Tod des Erstversterbenden, der/die Ausgeschlossene kann daher grundsätzlich sein/ihr Pflichtteil verlangen.

Beispiel: M und F sind verheiratet und haben eine Tochter T. M gehört ein Haus im Wert von 300.000,- Euro und F gehört ein Vermögen von 30.000,- Euro. Um zu ermöglichen, dass der Nachversterbende im Haus bleiben kann, beschliessen sie ein Berliner Testament aufzusetzen mit dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Die T Tocher soll Schlusserbin werden.

Um zu verhindern, dass die Nacherben beim Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil einfordern und damit dem Überlebenden das Erbteil schmälern, können die Testierenden eine Strafklausel vereinbaren, gemäß der der Schlusserbe für den Fall, dass er seinen Pflichtteil geltend macht auch beim Schlusserbe auf den Pflichtteil beschränkt wird.

2. Vor- und Nacherbfolge

Bei der Vor- und Nacherbfolge erhält der Überlebende die Vermögensmasse des Erstversterbenden hinzu. Sie bleibt von seiner eigenen Vermögensmasse getrennt, und der Überlebende ist in seiner Verfügung darüber beschränkt (siehe § 2113 ff BGB).

Hier wird der Nacherbe bezüglich des Vermögens des Erstversterbenden nicht enterbt. Will er sein Pflichtteil, muss er die Nacherbschaft ausschlagen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Schlusserbe * Datei existiert nicht!* gemeinschaftliches Testament * gemeinschaftliches Testament * Trennungslösung/Einheitslösung, Erbrecht Werbung: