slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Auskunft, behördliche
(recht.oeffentlich.verwaltung.at)
    

Als behördliche Auskunft wird die bloße unverbindliche Mitteilung von Tatsachen bezeichnet. Sie ist ein Realakt (umstr.).

Die Auskunft kann keinen Erfüllungsanspruch begründen, sie muss aber nach bestem Wissen unter Beachtung aller Sorgfaltspflichten erteilt werden. Verstößt die Behörde dagegen, kommt ein Amtshaftungsanspruch in Betracht.

Die Auskunft ist von der verbindlichen Zusage und der Zusicherung abzugrenzen.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Zusage/Zusicherung Werbung: