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Aufopferung im bürgerlichen Recht
(recht.zivil.materiell.sachen)
    

Im bürgerlichen Recht spricht man von Aufopferung, wenn ein Grundstückseigentümer Imissionen dulden muss, die von einem anderen Grundstück ausgehen. Für diese Duldung steht ein Ausgleichsanspruch zu, der der Höhe der zulässigen Beeinträchtigung entspricht.

Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB.

Über § 906 Abs. 2 S. 2 BGB hinaus besteht ein Ausgleichsanspruch, wenn ein Grundstückseigentümer andere als die unter § 906 BGB fallenden Einwirkungen (nach den §§ 862, 907 ff, 1004 BGB) hinnehmen muss, weil er an der Abwehr gehindert ist (z.B. wegen genehmigter Überschreitung). Der Anspruch (= bürgerlich-rechtlicher Aufopferungsanspruch ieS) ergibt sich dann aus den Rechtsgedanken der §§ 904 S. 2, 906 Abs. 2 S. 2 BGB.

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