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Auflösung/Abwicklung/Vollbeendigung
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.gesellschaft)
    

Inhalt
             1. Bei der KG

1. Bei der KG

Mit Auflösung wird bei der KG der Übergang von der werbenden Tätigkeit zur Abwicklung bezeichnet. Die Auflösung beseitigt die Gesellschaft als Rechtsträger nicht. Mit Abwicklung (= Liquidation) wird die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern bezeichnet und mit Vollbeendigung das Ende der Abwicklung nach vollständiger Verteilung des Gesellschaftsvermögens (§ 155 HGB). Mit Vollbeendigung ist die Gesellschaft als Rechtsträger erloschen.

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