slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Arrestgesuch
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Mit Arrestgesuch wird der Antrag auf Anordnung eines Arrests bezeichnet. Das Arrestgesuch muss gemäß § 920 ZPO enthalten:

  1. Bezeichnung des Arrestanspruchs
  2. Bezeichnung des Arrestgrundes
  3. Die Tatsachen, aus denen sich der Arrestanspruch und der Arrestgrund ergeben
  4. Die Angabe des Geldbetrages bzw Wertes des Anspruchs

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Arrest, ZPO * Arrest, ZPO Werbung: