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anvertraut
(recht.straf.bt.246)
    

Von anvertraut iSd § 246 Abs. 2 StGB spricht man bei einer Unterschlagung, wenn das Opfer dem Täter den Gewahrsam an der Sache in dem Vertrauen einräumt der Täter werde damit nur wie vereinbart verfahren und die Sache anschließend wieder zurückgegeben. Ein Anvertrauen liegt nicht vor, wenn damit die Interessen des Eigentümers verletzt werden (Beispiel: Der Dieb A übergibt dem C ein gestohlenes Fahrrad zur Verwahrung).

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