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Mit unlauterem Wettbewerb werden Wettbewerbshandlungen im geschäftlichen Verkehr bezeichnet, die nach Verkehrsauffassung gegen die guten Sitten verstoßen (§ 1 UWG). Unter unlauteren Wettbewerb fallen weiterhin die in den § 3 ff UWG aufgezählten Tatbestände.